Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)
§ 2248
Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.