Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§
1922 -
2385)
Abschnitt 3 - Testament (§§
2064 -
2273)
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§
2229 -
2264)
§ 2253
Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.